(1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein.
(2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015
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