§ 9 Stmk. BauG Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012

In Kraft seit 28.08.2012 bis 31.12.9999
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