§ 92b Stmk. BauG Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

1.

Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;

2.

Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;

3.

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

4.

Sport- und Freizeitanlagen;

5.

Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

6.

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

7.

sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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