(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. | Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen; | |||||||||
2. | Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²; | |||||||||
3. | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; | |||||||||
4. | Sport- und Freizeitanlagen; | |||||||||
5. | Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; | |||||||||
6. | Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; | |||||||||
7. | sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
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