§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.Paragraph 38, Absatz 2 a, gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,
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