§ 54 Stmk. BauG Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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