§ 66 Stmk. BauG Belüftung und Beheizung

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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