Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
(5)Absatz 5Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begehtEbenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht
1.Ziffer einsauf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2.Ziffer 2mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
Mit länger als 24 tägiger Gesundheitsschädigung ist eine stationäre und nicht generelle Genesungsdauer gemeint. Heilt also eine leichte KV erst nach mehreren Wochen (außerstationär) vollständig aus, so erfüllt dieser Umstand nicht das Tatbildmerkmal des &s...
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1 Kommentar zu § 84 StGB
Kommentar zum § 84 StGB von lexlegis
Mit länger als 24 tägiger Gesundheitsschädigung ist eine stationäre und nicht generelle Genesungsdauer gemeint. Heilt also eine leichte KV erst nach mehreren Wochen (außerstationär) vollständig aus, so erfüllt dieser Umstand nicht das Tatbildmerkmal des &s... mehr lesen...