§ 84 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1.

auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2.

mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3.

unter Zufügung besonderer Qualen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 84 StGB


Kommentar zum § 84 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Mit länger als 24 tägiger Gesundheitsschädigung ist eine stationäre und nicht generelle Genesungsdauer gemeint. Heilt also eine leichte KV erst nach mehreren Wochen (außerstationär) vollständig aus, so erfüllt dieser Umstand nicht das Tatbildmerkmal des &s... mehr lesen...

§ 84 StGB | 3. Version | 10894 Aufrufe | 22.11.16

Sie können den Inhalt von § 84 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

738 Entscheidungen zu § 84 StGB


Entscheidungen zu § 84 StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 3StPO StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 3 StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 4 StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 5 StGB


Entscheidungen zu § 84 Abs. 6 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 StGB
§ 85 StGB