§ 79 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 79 StGB


Kommentar zum § 79 StGB von lexlegis

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§ 79 StGB ist ein schuldrelevantes Sonderdelikt. Die Privilegierung kommt nur der Mutter zu Gute (siehe § 14 Abs 2 StGB).Der Tatbestand weist objektivierte Schuldmerkmale auf. Entscheidend ist, wann die Tathandlung geschah („während der Geburt oder solange die Mutter noch unt... mehr lesen...

§ 79 StGB | 2. Version | 3885 Aufrufe | 11.01.17

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