Gründe: Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Alfred R***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Februar 2003 im Raum München mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Franz B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens von 50.000 Euro, somit zu einer Handlun... mehr lesen...