§ 85 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit

1.

den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2.

eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,

2a.

eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder

3.

ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 85 StGB


Kommentar zum § 85 StGB von lexlegis

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Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen muss nicht gleichzeitig eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB sein (10 cm lange Schnittwunde über das Gesicht des Opfers).  mehr lesen...

§ 85 StGB | 2. Version | 3515 Aufrufe | 23.01.17

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