Rechtssatz: Gemäß § 3c Abs 1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl 1975/58 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Halter eines Tieres dieses nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß belästigt werden sowie wer bei der Haltung eines Tieres sonst gegen die nachstehenden Vorschriften oder die auf deren Grundlage erl... mehr lesen...