§ 75 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 75 StGB


Kommentar zum § 75 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Die Tötungshandlung muss den Umständen und der Art nach geeignet sein, den gewünschten Taterfolg herbeizuführen.Konkurrenzen: Die auf die Tötung eines anderen abstellenden und dadurch mitverwiklichten Verletzungsdelikte (§§ 83 ff StGB) sind materiell subsidi&aum... mehr lesen...

§ 75 StGB | 2. Version | 7698 Aufrufe | 23.01.17

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1 Diskussion zu § 75 StGB


Verdacht des versuchten Mordes von ichbleibich82 zum § 75 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Guten Tag, im folgenden möchte ich Ihnen eine kleine Geschichte schildern die vermuten lässt dass mein Bruder, der zur Zeit im Koma liegt, versucht wurde getötet zu werden. Laut Angaben der Anamnese des Krankenhauses wurde mein Bruder mit einer Kopfverletzung verursacht durch einen Sturz im... mehr lesen...

§ 75 StGB | 2 Antworten | 3666 Aufrufe | 31.05.17

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