Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten S***** enthält - wurde Norbert K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) sowie der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (II. 1.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (II. 2.) schuldig erkannt. Danach hat er am 3. Februar 2011 in Wien I. mit Krzysztof S***** im bewussten und gewollten Zusa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Rafet A***** und Durcan G***** der Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (I./1./), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./2./) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./3./) sowie (richtig:) der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG (II./) schuldig erkannt. Danach haben sie am 13. April 2009 in Zürs... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 13. Juni 2004 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, seine 89 Jahre alte Großmutter Margarete W*****, die sich altersentsprechend in einem deutlich reduzierten Gesundheits- und Allgemeinzustand befand, durch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Alexander S***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1. a) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 3 StGB (1. b) sowie des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Alexa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mike Omoruyi E***** und Amedi Alli Muhumuda A***** - abweichend von der wegen Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage (ON 8) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mike Omoruyi E***** und Amedi Alli Muhumuda A***** - abweichend von der wegen Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois Karl M***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt und nach § 201 Abs 1 (ersichtlich gemeint: Abs 2, vgl US 15) StGB unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechts... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem Marco Manuel S* der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 StGB (II 1 und 2) sowie des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB Marco Manuel S* der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB (römisch II 1 und 2) sowie des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15,, ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 E
Rechtssatz: Ein einheitliches Auftreten im Sinne des § 84 Abs 2 Z 2 StGB setzt keine unmittelbare Tatausführung aller Beteiligten voraus; vielmehr genügt jede Mitwirkung im Umfang einer Täterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Entscheidungstexte 14 Os 100/96 Entscheidungstext OGH 09.07.1996 14 Os 100/96 Euro... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 E
Rechtssatz: Ein einheitliches Auftreten im Sinne des § 84 Abs 2 Z 2 StGB setzt keine unmittelbare Tatausführung aller Beteiligten voraus; vielmehr genügt jede Mitwirkung im Umfang einer Täterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Entscheidungstexte 14 Os 100/96 Entscheidungstext OGH 09.07.1996 14 Os 100/96 Euro... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 EStGB §84 Abs5 Z2
Rechtssatz: Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht. ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 EStGB §84 Abs5 Z2
Rechtssatz: Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht. ... mehr lesen...
Norm: StGB §64 Abs1 Z2StGB §84 Abs2 Z4 GStGB §117 Abs2StGB §270
Rechtssatz: Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtungen oder Dienstverrichtungen allein genügt ebensowenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft. Beamte (Seelsorger) sind erst dann in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen, wenn sie eine in ihren amtlichen Wirkungskreis fallende Handlung rechtmäßig vornehmen, sich al... mehr lesen...
Norm: StGB §64 Abs1 Z2StGB §84 Abs2 Z4 GStGB §117 Abs2StGB §270
Rechtssatz: Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtungen oder Dienstverrichtungen allein genügt ebensowenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft. Beamte (Seelsorger) sind erst dann in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen, wenn sie eine in ihren amtlichen Wirkungskreis fallende Handlung rechtmäßig vornehmen, sich al... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer die... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer die... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 Abs4StGB §84 Abs2 Z4StGB §269 Abs1StGB §270 Abs1
Rechtssatz: Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverl... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 Abs4StGB §84 Abs2 Z4StGB §269 Abs1StGB §270 Abs1
Rechtssatz: Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverl... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3 FStGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3StGB §99 Abs1 DStGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Da eine unter Zufügung besonderer Qualen verübte (und daher schwer qualifizierte) Körperverletzung kein typisches Begehungsmittel einer dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitenden Freiheitsentziehung ist und der auf letztere Tat (in dieser Qualifikation) gerichtete Vorsatz keineswegs notwendigerweise oder auch nur typischerweise einen qualifizierten Verletzungsvorsatz in sich ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3 FStGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3StGB §99 Abs1 DStGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Da eine unter Zufügung besonderer Qualen verübte (und daher schwer qualifizierte) Körperverletzung kein typisches Begehungsmittel einer dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitenden Freiheitsentziehung ist und der auf letztere Tat (in dieser Qualifikation) gerichtete Vorsatz keineswegs notwendigerweise oder auch nur typischerweise einen qualifizierten Verletzungsvorsatz in sich ... mehr lesen...
Norm: StGB §14 Abs1 AStGB §84 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB betrifft das Unrecht der Tat. Entscheidungstexte 12 Os 35/93 Entscheidungstext OGH 01.07.1993 12 Os 35/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089746 Dokumentnummer JJR_19930701_OGH0002_0... mehr lesen...
Norm: StGB §14 Abs1 AStGB §84 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB betrifft das Unrecht der Tat. Entscheidungstexte 12 Os 35/93 Entscheidungstext OGH 01.07.1993 12 Os 35/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089746 Dokumentnummer JJR_19930701_OGH0002_0... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z1 DStGB §87
Rechtssatz: Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann. Entscheidungstexte 14 Os 36/... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z1 DStGB §87
Rechtssatz: Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann. Entscheidungstexte 14 Os 36/... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 EStGB §84 Abs5 Z2
Rechtssatz: Als letztmöglicher Zeitpunkt einer Verbindung im Sinne § 84 Abs 2 Z 2 StGB maßgebend ist erst der Beginn der das Vergehen nach § 83 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen das jeweilige Tatopfer verwirklichenden Tatausführung. Entscheidungstexte 16 Os 4/92 Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 4/92 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 EStGB §84 Abs5 Z2
Rechtssatz: Als letztmöglicher Zeitpunkt einer Verbindung im Sinne § 84 Abs 2 Z 2 StGB maßgebend ist erst der Beginn der das Vergehen nach § 83 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen das jeweilige Tatopfer verwirklichenden Tatausführung. Entscheidungstexte 16 Os 4/92 Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 4/92 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef F***** der Vergehen (zu I) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 3 StGB und (zu II) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, ferner (zu III) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB sowie der Vergehen (zu V) der teils vollendeten, teils versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 215, 15 StGB und (zu VI) des Vergehens ... mehr lesen...