§ 84 StGB Schwere Körperverletzung

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat die TatWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist dieeine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwerzufügt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
    1. 1.Ziffer einsmit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
    2. 2.Ziffer 2von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
    3. 3.Ziffer 3unter Zufügung besonderer Qualen oder
    4. 4.Ziffer 4an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
  3. (3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
  4. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
  5. (3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
  6. (4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
  7. (5)Absatz 5Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begehtEbenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht
    1. 1.Ziffer einsauf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
    2. 2.Ziffer 2mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
    3. 3.Ziffer 3unter Zufügung besonderer Qualen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsHat die TatWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist dieeine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwerzufügt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
    1. 1.Ziffer einsmit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
    2. 2.Ziffer 2von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
    3. 3.Ziffer 3unter Zufügung besonderer Qualen oder
    4. 4.Ziffer 4an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
  3. (3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
  4. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
  5. (3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
  6. (4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
  7. (5)Absatz 5Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begehtEbenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht
    1. 1.Ziffer einsauf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
    2. 2.Ziffer 2mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
    3. 3.Ziffer 3unter Zufügung besonderer Qualen.
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