§ 84 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Hat die TatWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist dieeine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwerzufügt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden istwer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

1.

mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

2.

von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,

3.

unter Zufügung besonderer Qualen oder

4.

an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständigeselbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen AnlaßAnlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1.

auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2.

mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3.

unter Zufügung besonderer Qualen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2015

(1) Hat die TatWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist dieeine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwerzufügt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden istwer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

1.

mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

2.

von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,

3.

unter Zufügung besonderer Qualen oder

4.

an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständigeselbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen AnlaßAnlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1.

auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2.

mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3.

unter Zufügung besonderer Qualen.