§ 83 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

1.

mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

2.

in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 83 StGB


Kommentar zum § 83 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Bei Abs 1 handelt der Täter mit Verletzungsvorsatz.Bei Abs 2 handelt der Täter mit Misshandlungsvorsatz. Misshandlung ist jede (physische) Einwirkung auf den Körper eines anderen, die Unwohlsein herbeiführt, aber als solche allein noch keine Verletzung zur Folge hat (Schupfen,... mehr lesen...

§ 83 StGB | 2. Version | 13650 Aufrufe | 23.01.17

Sie können den Inhalt von § 83 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

991 Entscheidungen zu § 83 StGB


Entscheidungen zu § 83 StGB


Entscheidungen zu § 83 Abs. 1a StGB


Entscheidungen zu § 83 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 83 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 83 Abs. 3 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Diskussionen zu § 83 StGB


Frage zu Paragraph 83 StGB von Sarah96 zum § 83 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Können Sie mir sagen ob das polizeiliche Führungszeugnis rein ist bzw. ab wann es rein wäre wenn man als Angeklagte eine Beschuldigtenvernehmung bekommt bzgl. Paragraph 83, was aber durch (Neustart) einen Tatausgleich mit einer Schadenbegleichung abgeschlossen wurde. Opfer bekam ihr Geld, darauf... mehr lesen...

§ 83 StGB | 2 Antworten | 2630 Aufrufe | 07.08.22

Körperverletzung von Gneube zum § 83 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Handelt es sich um eine Körperverletzung wenn man angespuckt wird? mehr lesen...

§ 83 StGB | 2 Antworten | 3052 Aufrufe | 02.07.18

Frage zu: § 83 StGB von markus101 zum § 83 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

ich hätte dazu eine frage.angenommen, ich bin noch nicht volljährig und gebe einer anderen person eine leichte ohrfeige., ohne der einwilligung der geohrfeigten person. jedoch zeigt diese person keine anzeichen einer ohrfeige (rote wange, schmerzen, usw.)wäre das dann ein grund, eine anzeige zu m... mehr lesen...

§ 83 StGB | 2 Antworten | 6219 Aufrufe | 12.01.11

Frage zu: § 83 StGB von Gerlinde Verklairer zum § 83 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wie lange ist die Berufungsfrist nach Urteil von §83 und §15?Die klagende Person Heis Sylvia, Salzburg Bessarabierstr.31/5 hat die Anzeige erfunden - die Richterin hat gemäß der erfundenen Anzeige geurteilt . mehr lesen...

§ 83 StGB | 0 Antworten | 4683 Aufrufe | 31.08.09

Sie können zu § 83 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82 StGB
§ 84 StGB