Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2024
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Auch beim Totschlag hat der Täter einen anderen vorsätzlich getötet. Das Grunddelikt ist also § 75 StGB. § 76 StGB ist eine Privilegierung des Mordes. Folgende Aspekte sind beim Totschlag zu beachten: allgemein begreiflich heftige Gemütsbewegung sachliche...
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1 Kommentar zu § 76 StGB
Kommentar zum § 76 StGB von lexlegis
Auch beim Totschlag hat der Täter einen anderen vorsätzlich getötet. Das Grunddelikt ist also § 75 StGB. § 76 StGB ist eine Privilegierung des Mordes. Folgende Aspekte sind beim Totschlag zu beachten: allgemein begreiflich heftige Gemütsbewegung sachliche... mehr lesen...