Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36-jährige beschäftigungslose Ewald A der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB (Pkt. I des Schuldspruchs) und der an drei Personen begangenen Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB (Pkt. II 1 und 2) schuldig erkannt. Nur gegen den Pkt. I, in dem ihm angelastet wird, am 25.März 1984 in Klagenfurt den Bernhard B durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat neben ... mehr lesen...