Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsWer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a)Absatz eins aWer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Zieht die Tat nach Absatz eins, eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85,) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Absatz eins a, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Hier kommt des dem Täter geradezu darauf an (§ 5 Abs 2 StGB) sein Opfer schwer am Körper zu verletzen.Ein bedingter Vorsatz genügt (im Gegensatz zu §§ 83, 84 StGB) für eine Erfüllung der inneren Tatseite nicht.Die Absicht des Täters muss sich dabei auf...
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1 Kommentar zu § 87 StGB
Kommentar zum § 87 StGB von lexlegis
Hier kommt des dem Täter geradezu darauf an (§ 5 Abs 2 StGB) sein Opfer schwer am Körper zu verletzen.Ein bedingter Vorsatz genügt (im Gegensatz zu §§ 83, 84 StGB) für eine Erfüllung der inneren Tatseite nicht.Die Absicht des Täters muss sich dabei auf... mehr lesen...