Norm: StGB §84 Abs2 Z2 EStGB §84 Abs5 Z2
Rechtssatz: Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht. ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z2 EStGB §84 Abs5 Z2
Rechtssatz: Als letztmöglicher Zeitpunkt einer Verbindung im Sinne § 84 Abs 2 Z 2 StGB maßgebend ist erst der Beginn der das Vergehen nach § 83 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen das jeweilige Tatopfer verwirklichenden Tatausführung. Entscheidungstexte 16 Os 4/92 Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 4/92 ... mehr lesen...