Kommentar zum § 84 StGB

lexlegis am 15.03.2017

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Mit länger als 24 tägiger Gesundheitsschädigung ist eine stationäre und nicht generelle Genesungsdauer gemeint. Heilt also eine leichte KV erst nach mehreren Wochen (außerstationär) vollständig aus, so erfüllt dieser Umstand nicht das Tatbildmerkmal des § 84 Abs 1 StGB.

Vor 01.01.2016 war § 84 Abs 1 StGB eine sogenannte Erfolgsqualifikation (§ 7 Abs 2 StGB), deren Tatbildmerkmale Probleme bei Versuchskonstellationen (§ 15 StGB) bereiteten.

Seit 01.01.2016 ist § 84 Abs 1 ein eigenständiges Grunddelikt, das versucht werden kann. Das Gleiche gilt auch für § 84 Abs 4.

Die anderen Absätze sind nach wie vor Deliktsqualifikationen, die zunächst einer Prüfung des Grundtatbestandes (§ 83 StGB) bedürfen.


§ 84 StGB | 3. Version | 10818 Aufrufe | 15.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 84, 15.03.2017
Zum § 84 StGB Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten