§ 86 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 86 StGB


Kommentar zum § 86 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Hier führt der Täter die für den Tod eines anderen kausale Tathandlung mit Verletzungsvorsatz (Abs 2) oder Misshandlunhsvorsatz (Abs 1) aus (zur Abgrenzung siehe § 83 StGB).Fahrlässigkeit für den Eintritt des Erfolges genügt:Führt der Täter durch diese... mehr lesen...

§ 86 StGB | 2. Version | 3177 Aufrufe | 04.03.17

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