§ 89 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 89 StGB


Kommentar zum § 89 StGB von lexlegis

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Seit 2016 kann der Tatbestand des § 89 StGB nur noch vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder im Minderrausch (ab 0,8 Promille) verwirklicht werden. Konkurrenzen: § 89 StGB ist gegenüber einer dem Täter zurechenbaren Verletzung oder Tötung (am selben Rechtsg... mehr lesen...

§ 89 StGB | 1. Version | 8891 Aufrufe | 08.03.17

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