Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Bei § 77 StGB setzt der Getötete im Vergleich zu § 78 die finale Tötungshandlung nicht selbst. Er lässt sich durch die Hand eines anderen Töten.§ 77 StGB ist somit ebenfalls eine Privilegierung des § 75 StGB, da bloß die darin aufgezeigten schuldmilde...
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1 Kommentar zu § 77 StGB
Kommentar zum § 77 StGB von lexlegis
Bei § 77 StGB setzt der Getötete im Vergleich zu § 78 die finale Tötungshandlung nicht selbst. Er lässt sich durch die Hand eines anderen Töten.§ 77 StGB ist somit ebenfalls eine Privilegierung des § 75 StGB, da bloß die darin aufgezeigten schuldmilde... mehr lesen...