§ 91 StGB Raufhandel

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 91 StGB


Kommentar zum § 91 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Die schwere Körperverletzung eines anderen in § 91 Abs 1 StGB ist eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss, damit er wegen § 91 Abs 1 StGB bestraft werden kann. Es genügt wenn aus seiner (vorsätzlic... mehr lesen...

§ 91 StGB | 4. Version | 6496 Aufrufe | 11.01.17

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1 Diskussion zu § 91 StGB


Angriff mehrerer von SilverDragonAUT zum § 91 StGB

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Angriff mehrer ist doch die Verabredung zweier Personen gegen einen anderen vorzugehen? Ist das so richtig? mehr lesen...

§ 91 StGB | 0 Antworten | 2029 Aufrufe | 15.01.18

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