§ 91 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 91 StGB


Kommentar zum § 91 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Die schwere Körperverletzung eines anderen in § 91 Abs 1 StGB ist eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss, damit er wegen § 91 Abs 1 StGB bestraft werden kann. Es genügt wenn aus seiner (vorsätzlic... mehr lesen...

§ 91 StGB | 4. Version | 6547 Aufrufe | 11.01.17

Sie können den Inhalt von § 91 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

148 Entscheidungen zu § 91 StGB


Entscheidungen zu § 91 StGB


Entscheidungen zu § 91 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 91 Abs. 2 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 91 StGB


Angriff mehrerer von SilverDragonAUT zum § 91 StGB

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Angriff mehrer ist doch die Verabredung zweier Personen gegen einen anderen vorzugehen? Ist das so richtig? mehr lesen...

§ 91 StGB | 0 Antworten | 2063 Aufrufe | 15.01.18

Sie können zu § 91 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 StGB
§ 91a StGB