§ 78 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1.

einer minderjährigen Person,

2.

einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder

3.

einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,

dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 78 StGB


Kommentar zum § 78 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Bei § 78 StGB leistet der Täter einen Beteiligung (§ 12 StGB) an der Tötungshandlung eines anderen, die dieser jedoch selbst vornimmt. Es handelt sich um ein Beteiligungsdelikt, bei dem der Getötete die finale Tötungshandlung vornimmt. Wer aber eine unmündige Pe... mehr lesen...

§ 78 StGB | 1. Version | 7349 Aufrufe | 11.01.17

Sie können den Inhalt von § 78 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

40 Entscheidungen zu § 78 StGB


Entscheidungen zu § 78 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 78 StGB


Vergangene Entscheidungen nach VfGH Erkenntnis G 139/2019 [2020] von psui zum § 78 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Laie fragt: Was können Kläger machen, die zuvor wegen dieses Gesetzes zurückgewiesen wurden, nachdem VfGH Erkenntnis G 139/2019 entschieden hat, dass das Gesetz Verfassungswidrig ist? Vielen Dank! mehr lesen...

§ 78 StGB | 1 Antwort | 1804 Aufrufe | 17.05.21

Sie können zu § 78 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 StGB
§ 79 StGB