Gesamte Rechtsvorschrift NÖ FischG 2001

NÖ Fischereigesetz 2001

NÖ FischG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 04.12.2022
NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)
StF: LGBl. 6550-0
[CELEX-Nr.: 392L0043]

§ 1 NÖ FischG 2001 Ziele


Ziele dieses Gesetzes sind

-

die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,

-

die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere, sowie

-

die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.

§ 2 NÖ FischG 2001 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für

-

alle Fischwässer (§ 3 Z 12) und

-

alle heimischen und eingebürgerten Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich.

(2) Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7 1. bis 3. Punkt, Abs. 8 und § 13 keine Anwendung in Teichen (§ 3 Z 14), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (§ 3 Z 16) erforderlich sind.

§ 3 NÖ FischG 2001 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Altarme:

durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind;

2.

Behörde:

für den Wirkungsbereich des

-

Fischereirevierverbandes I: die Bezirkshauptmannschaft Krems;

-

Fischereirevierverbandes II: die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg;

-

Fischereirevierverbandes III: die Bezirkshauptmannschaft Amstetten;

-

Fischereirevierverbandes IV: die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten;

-

Fischereirevierverbandes V: die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt;

3.

Brittelmaße:

Mindestgrößen für die Aneignung von Fischen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln;

4.

Schonzeiten:

Zeitraum, in dem der absichtliche Fang sowie die Aneignung dieser Tiere verboten ist;

5.

Fischen:

Fang von Wassertieren;

6.

Wassertiere:

Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere;

7.

Fischereiberechtigte:

Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen;

8.

Fischereiausübungsberechtigte:

-

die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere,

-

die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren,

-

die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind;

9.

Fischergäste:

Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat;

10.

Fischereigesellschaft:

Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben;

11.

Fischereibewirtschaftung:

Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen;

12.

Fischwässer:

natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise – und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen – den Wechsel der Fische gestattet;

13.

künstliche Gerinne:

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;

14.

künstliche Wasseransammlungen:

-

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt);

-

nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von Teichen;

15.

Fangstatistik:

eine inhaltlich bestimmte Zusammenstellung von Bewirtschaftungsdaten eines Fischereireviers.

16.

Fischereidokumente: Dokumente gemäß § 9 Abs. 1 erster oder zweiter Punkt oder Abs. 2. Die Lizenz (§ 11) gilt nicht als Fischereidokument im Sinne dieser Bestimmung.

§ 4 NÖ FischG 2001 Fischereirecht


(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere

-

zu hegen,

-

zu fangen,

-

sich anzueignen,

-

deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und

-

zu töten.

(2) Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Nationalparke und Naturschutzgebiete.

(3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(4) Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.

(5) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.

§ 5 NÖ FischG 2001 Besatzpflicht


(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden.

Es sind Fische zu verwenden,

-

deren Bestände nach veterinärrechtlichen Vorschriften als gesund gelten,

-

die vorrangig von heimischen Elterntieren abstammen oder bei denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden.

Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden.

(2) Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.

(3) Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z. B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.

Dabei hat er auf

-

den jeweiligen Gewässertyp,

-

die Fischregion,

-

die Reproduktionsverhältnisse,

-

die Erhaltung und Förderung der natürlichen Fischartengemeinschaft und

-

Bewilligungen nach § 23 Abs. 7 besonders Bedacht zu nehmen.

Die Besatzfestlegung hat sich grundsätzlich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren.

(4) Partei in einem Verfahren nach Abs. 3 ist der Fischereiausübungsberechtigte.

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.

§ 6 NÖ FischG 2001 Aussetzen von Wassertieren


(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.

(2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn

-

durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und

-

es sich um Gerinne oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).

§ 7 NÖ FischG 2001


§

7

Fangstatistik und Fangbericht

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.

§ 8 NÖ FischG 2001 Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter


(1) Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.

(2) Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen.

(3) Partei in einem Verfahren nach Abs. 2 sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.

§ 9 NÖ FischG 2001 Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen


(1) Wer fischt, muss

-

eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder

-

eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis und

-

wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (§ 11)

mit sich führen.

(2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation

-

eines anderen Bundeslandes oder

-

aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und

-

der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr.

Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.

(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.

(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

§ 10 NÖ FischG 2001 Schonzeiten und Brittelmaße


(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung

-

Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen.

Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;

-

Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und

-

heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten.

(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann

-

auf Antrag des Fischereiberechtigten oder

-

auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder

-

von Amts wegen und

-

nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes

mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder

-

von Amts wegen und

-

nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes

mit Verordnung für mehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme

-

im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder

-

im Interesse der Fischereibewirtschaftung

liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.

§ 11 NÖ FischG 2001 Lizenzen


(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.

Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn

-

der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und

-

dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.

(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:

-

den Namen des Lizenzgebers,

-

den Namen des Lizenznehmers,

-

die Bezeichnung des Fischereireviers,

-

eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,

-

die Dauer der Gültigkeit und

-

den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.

(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.

(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind

-

die natürliche Reproduktionsfähigkeit,

-

der Fischbestand,

-

die Fischereiordnung und

-

die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.

(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.

§ 12 NÖ FischG 2001 Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote


(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.

(2) Es ist verboten,

-

Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;

-

sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt;

-

Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.

(3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

-

aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;

-

in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;

-

durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).

(4) Es ist verboten,

-

Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;

-

beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;

-

Laichgründe zu schädigen.

(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:

-

Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,

-

elektrischer Strom,

-

künstliche Lichtquellen und

-

Echolot.

(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn

-

diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und

-

die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.

Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.

(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:

-

das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,

-

das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,

-

das Verwenden von Krustentieren als Köder,

-

Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu.

(8) Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien

-

absichtlich zu fangen oder zu töten,

-

absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,

-

zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.

§ 13 NÖ FischG 2001 Ausnahmen von Verboten


(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen

-

aus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder

-

zu wissenschaftlichen Zwecken.

Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 8 darf nicht bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

-

die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind,

-

der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z. B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten,

-

eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und

-

aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird.

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

(4) In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.

§ 14 NÖ FischG 2001 Fischerkarte, Fischerkurs


(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.

(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch

-

den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder

-

die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.

(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

-

die Anmeldung zum Kurs,

-

die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,

-

die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,

-

die Ausstellung der Kursbescheinigung,

-

die Höhe des Kursbeitrages,

-

die einschlägige Berufsausbildung und

-

die gleichwertige Ausbildung.

(5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung

-

der Schonzeiten und Brittelmaße und

-

der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.

(6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.

(7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.

(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.

(9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

§ 15 NÖ FischG 2001 Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag


(1) Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,– für die Fischerkartenabgabe und € 5,– für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat 40 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.

(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.

(5) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung

-

der Fischerei und

-

der Forschung

insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(6) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.

§ 16 NÖ FischG 2001 Fischergastkarten


(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.

(2) Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung

-

der Schonzeiten und Brittelmaße und

-

der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.

Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.

(4) Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.

(5) Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.

(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.

(7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.

(8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.

§ 17 NÖ FischG 2001 Aufgaben der Fischereiaufseher


(1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.

(2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

-

anzuhalten,

-

die Identität festzustellen,

-

die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen,

-

die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,

-

unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(4) Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.

§ 18 NÖ FischG 2001 Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs


(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.

(2) Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch erbracht durch

-

den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder

-

die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.

(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

-

die Anmeldung zum Kurs,

-

die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischereiaufseherkurses,

-

die personelle Ausstattung für den Fischereiaufseherkurs,

-

die Ausstellung der Kursbescheinigung,

-

die Höhe des Kursbeitrages,

-

die einschlägige Berufsausbildung und

-

die gleichwertige Ausbildung.

(5) Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

(6) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer

-

gemäß Abs. 1 namhaft gemacht wurde,

-

die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,

-

volljährig ist,

-

im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist,

-

über solche körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können,

-

durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann,

-

den Nachweis nach Abs. 2 oder 3 erbringen kann; beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 18a nachzuweisen und

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vertrauenswürdig ist.

(7) Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.

(7a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 6 und Abs. 7 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(8) Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen. Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk

-

das Fischereirevier bzw.

-

sein größter Teil oder

-

die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten bewirtschafteten Fischereireviere

liegen.

Im übrigen gilt das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125.

(9) Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.

§ 18a NÖ FischG 2001 Weiterbildung von Fischereiaufsehern


(1) Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.

(2) Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in § 18 Abs. 2 angeführten Themenbereichen anzubieten.

(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.

§ 19 NÖ FischG 2001 Reviereinteilung


(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.

(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

(5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

§ 20 NÖ FischG 2001 Eigenreviere


(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

-

für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

-

sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder

-

sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

-

die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,

-

eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,

-

Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,

-

den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

§ 21 NÖ FischG 2001 Pachtreviere


(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.

(2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

§ 22 NÖ FischG 2001 Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)


(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die

-

weder als Eigenrevier anerkannt, noch

-

wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können,

einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.

(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.

§ 23 NÖ FischG 2001 Verpachtung


(1) Pachtreviere und jene Eigenreviere,

-

die von ihren Besitzern nicht selbst bewirtschaftet werden oder

-

deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat,

müssen an einen pachtfähigen Pächter (§ 24) verpachtet werden.

(2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.

(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.

(4) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.

(5) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn

-

der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 24) nicht oder nicht mehr besitzt oder

-

die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen.

(6) Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.

(7) Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn

-

dieses im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes erforscht oder bewirtschaftet werden soll,

-

die Nutzung aufgrund einer naturschutzbehördlichen Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder

-

das Revier oder Teile davon in einem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen.

§ 24 NÖ FischG 2001 Pachtfähigkeit des Pächters


(1) Pachtfähig sind natürliche Personen,

-

die volljährig und im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind,

-

von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können,

-

die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften bieten und

-

die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.

(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

§ 25 NÖ FischG 2001 Benützung von Grundstücken


(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke

-

zum Fischen und

-

zur Beaufsichtigung der Fischwässer

im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.

(2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z. B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.

(3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z. B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke diese Benützung zu dulden.

(4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.

(5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.

(6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

§ 26 NÖ FischG 2001 Fischen in überfluteten Gebieten


(1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.

§ 27 NÖ FischG 2001 Beziehungen zu anderen Rechten


(1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme – in Notfällen unverzüglich – über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen. Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten.

(2) Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen in Fischwässer (§ 3 Z 12), die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit eine Fischereibewirtschaftung (§ 3 Z 11) nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.

(3) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen. Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.

§ 28 NÖ FischG 2001 Fischereikataster


(1) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.

(2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung

-

an den Fischereiberechtigten,

-

an die Behörde (§ 3 Z 2) und

-

an den NÖ Landesfischereiverband

zu übersenden.

Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Die Fischereirevierverbände, die Behörden (§ 3 Z 2) und der NÖ Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die personenbezogenen und anderen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(2a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2b) Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.(3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.

(4) Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:

-

die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),

-

die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl),

-

die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer,

-

die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter),

-

die Fischereiaufseher (Name und Anschrift),

-

revierspezifische Umweltdaten und

-

die grafische Darstellung der Fischereireviere.

(5) Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.

(6) Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen personenbezogenen und anderen Daten, wie z. B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.

(7) Behördliche Erledigungen und Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.

(8) Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.

§ 29 NÖ FischG 2001 NÖ Landesfischereiverband


(1) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.

(3) Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z 2). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes und deren Änderung sind der Landesregierung unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss aufzuheben, wenn er einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige bei der Landesregierung zu laufen. Die Landesregierung kann auch vor Ablauf der Frist schriftlich zustimmen. Wird keine fristgerechte Aufhebung vorgenommen oder liegt eine Zustimmung vor, sind die Satzung und deren Änderung vom NÖ Landesfischereiverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich kundzumachen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid

1.

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde oder

3.

tatsächlich undurchführbar ist.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.

(8) Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.

(9) Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.

(10) Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.

§ 30 NÖ FischG 2001 Organe und Zusammensetzung


(1) Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind

-

der Vorsitzende (Landesfischermeister),

-

der Vorstand,

-

die Hauptversammlung,

-

die Rechnungsprüfer und

-

die fünf Fischereirevierverbände.

(2) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:

1.

den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind

-

die Obmänner der Fischereirevierverbände und

-

je einem Vertreter jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben und durch Verordnung der Landesregierung festgelegt sind. Bei Erlassung der Verordnung sind insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen. Die von diesen Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter (Ersatzmitglieder) bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

2.

den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind

-

ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt der NÖ Landesregierung

-

ein Vertreter (Ersatzmitglied) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und

-

auf Vorschlag der Mitglieder gemäß Z 1 eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z. B. Interessensvertretungen, Wissenschaft).

(3) Im Fall ihrer Verhinderung werden

-

die Obmänner der Fischereirevierverbände durch ihre Obmannstellvertreter,

-

die Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände und der Vertreter der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer jeweils durch ihr Ersatzmitglied

vertreten. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann ist von der entsendenden Stelle für den Rest der Funktionsperiode eine Person namhaft zu machen. Den Fischereivereinen und Fischereiverbänden sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht die Berechtigung zu, die Entsendung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist mit Einlangen des Schriftstückes beim NÖ Landesfischereiverband rechtswirksam.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.

(5) Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen.

(6) Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus

-

den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,

-

den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse,

-

je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie

-

fünfundzwanzig Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.

(7) Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

(8) Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Satzung kann für einzelne Aufgaben

-

andere Beschlusserfordernisse oder

-

eine Beschlussfassung im Umlaufweg vorsehen. Umlaufbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(9) Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist zu Beginn der Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(10) Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.

§ 31 NÖ FischG 2001 Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes


(1) Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. Dem NÖ Landesfischereiverband obliegen dabei insbesondere

-

die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben,

-

über behördliche Aufforderung die Erstattung von fischereilichen Gutachten und Stellungnahmen mit landesweiter Bedeutung,

-

die Einbringung von Vorschlägen,

-

die Kooperation mit anderen Fischereiorganisationen,

-

für eine zeitgemäße fischereiliche Aus- und Weiterbildung von Personen und

für die Erhaltung und Förderung der bodenständigen fischereilichen Sitten und Gebräuche zu sorgen.

Der NÖ Landesfischereiverband und seine Organe sind ermächtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe sowie der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten), automatisiert oder in jeder anderen technisch möglichen Form zu verarbeiten.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.

(3) Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Abs. 7, 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3. Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

-

die Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die Satzung zu besorgen, einschließlich die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers,

-

den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen,

-

die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (§ 4 Abs. 5) zu treffen,

-

das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (§ 6 Abs. 1) zu bewilligen,

-

Verordnungen zu erlassen (§§ 7, 14 Abs. 4, 18 Abs. 4, 18a Abs. 3, 32 Abs. 2),

-

Ausnahmen von den Verboten (§ 13) zu bewilligen,

-

Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5),

-

die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen (§§ 18 Abs. 5, 18a Abs. 1),

-

Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19 ff),

-

Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung (§§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 7) zu bewilligen,

-

Revierverwalter zu bestellen (§ 23 Abs. 6).

Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptversammlung übertragen werden.

(5) Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-

die Satzung zu beschließen,

-

die Geschäftsordnung der Fischereirevierverbände zu genehmigen (§ 34 Abs. 3),

-

die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (§ 30 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7) zu genehmigen,

-

drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist,

-

den Voranschlag und die Jahresschlussrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten,

-

die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15 Abs. 2) festzusetzen,

-

Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente Personen zu verleihen,

-

Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen,

-

die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen.

(6) Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten.

§ 32 NÖ FischG 2001 Fischereirevierverbände


(1) Die Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. § 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage. Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und die ökonomische Führung der Verwaltung mit Verordnung den Sitz der Fischereirevierverbände nach deren Anhörung festzulegen. Der Sitz der Fischereirevierverbände ist auf der Homepage des NÖ Landesfischereiverbandes kundzumachen.

§ 33 NÖ FischG 2001 Organe und Zusammensetzung


(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:

-

der Obmann,

-

der Kassier und

-

der Fischereirevierausschuss

(2) Der Obmann, der Kassier sowie deren Stellvertreter werden vom Fischereirevierausschuss aus seiner Mitte gewählt.

(3) Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die in die Revierbildung einbezogen sind. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiberechtigten von diesen gewählt. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten von diesen gewählt. Die Ersatzmitglieder können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in der Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes geregelt. Hinsichtlich der Verarbeitung für diese Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Die Organe üben ihre Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen worden ist.

(5) Die Mitglieder der Organe müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.

§ 34 NÖ FischG 2001 Aufgaben der Fischereirevierverbände


(1) Der Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.

(2) Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung.

(3) Der Fischereirevierausschuss besorgt die behördlichen Aufgaben des Fischereirevierverbandes, sofern nicht anderes bestimmt ist. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

-

die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers des Fischereirevierverbandes,

-

die Geschäftsführung nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf,

-

den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und einen Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen,

-

Anzeige an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern zu erstatten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,

-

Anträge zur Erklärung und Aufhebung von Laichschonstätten zu stellen,

-

Fischwässer zu besichtigen und den Stand der Fischerei sowie der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei zu ermitteln, damit im Zusammenhang den ökologischen Zustand der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Flussgebiete zu erfassen, evident zu halten und zu aktualisieren,

-

Gutachten in allgemeinen Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Verwaltungsbehörden zu erstatten und die Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei zu unterstützen,

-

geeignete Personen als Fischereisachverständige namhaft zu machen für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen (§ 52 Abs. 2 AVG),

-

bei der Projektierung und Durchführung von Wasserbauten im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, insbesondere durch die Anregung von Revitalisierungen und der Errichtung von Fischaufstiegshilfen, sowie von Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und zur Reinhaltung der Gewässer,

-

Förderungsmittel (§ 15 Abs. 5) zu vergeben,

-

die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses durchzuführen.

§ 35 NÖ FischG 2001 Revierbeiträge


(1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 6 die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.

(2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.

(3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.

(5) Partei in einem Verfahren zur Vorschreibung oder Neufestsetzung des Revierbeitrages ist der Beitragspflichtige.

(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.

§ 36 NÖ FischG 2001 Strafbestimmungen


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

die Besatzpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1),

2.

es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (§ 5 Abs. 5),

3.

es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5),

4.

ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6),

5.

es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. 1),

6.

fischt, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mit sich zu führen (§ 9 Abs. 1 und 2),

7.

als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (§ 9 Abs. 4),

8.

Lizenzen an Personen, die keine Fischereidokumente besitzen, vergibt (§ 11 Abs. 1),

9.

Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (§ 11 Abs. 1) hinaus vergibt,

10.

Lizenzen entgegen § 11 Abs. 2 vergibt,

11.

den Verboten des § 12 zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 6 mit elektrischem Strom fischt,

12.

eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (§§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 6, 16 Abs. 6),

13.

die Fischerei mit einem Fischereidokument ausübt, ohne zum Erwerb dieses Dokumentes berechtigt zu sein (§§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6),

14.

die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (§ 22 Abs. 2),

15.

als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (§ 23 Abs. 4),

16.

als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (§ 26 Abs. 2),

17.

es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (§ 27 Abs. 1),

18.

es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (§ 27 Abs. 2) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt,

19.

als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (§ 28 Abs. 1),

20.

die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 35 Abs. 3),

21.

unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,

22.

Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Abl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt,

23.

den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

§ 37 NÖ FischG 2001 Verfall von Gegenständen


(1) Der Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz von Fischereidokumenten oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (§ 12) verwendet.

(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.

(3) Verfallene Gegenstände sind entweder

-

zu veräußern,

-

bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben,

-

dem NÖ Landesfischereiverband für Ausbildungszwecke zu übergeben oder

-

zu vernichten.

§ 38 NÖ FischG 2001 Hilfeleistung durch Organe der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 39 NÖ FischG 2001 Rechtsakte der Europäischen Union und Informationsverfahren


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7.

Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193.

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.

(3) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den NÖ Landesfischereiverband delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:

1. Mitteilung 2001/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21.11.2001)

§ 41 NÖ FischG 2001 Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.

(2) Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.

(3) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(7) Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.

(8) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen. Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.

(9) Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.

(10) Für Anträge auf Ausstellung einer Fischerkarte oder eines Duplikats, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl.Nr. 83/2015 beim zuständigen Obmann des Fischereirevierverbandes eingelangt sind, gilt die bisherige Rechtslage weiter.

Anlage

Anl. 1 NÖ FischG 2001


Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände

Fischereirevierverband I

Dieser umfasst

1.

die Donau von der oberösterreichischen Grenze bis zur stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln,

2.

die Große und die Kleine Krems,

3.

die Lainsitz,

4.

den Großen und den Kleinen Kamp,

5.

die Zwettl,

6.

den Purzelkamp,

7.

den Taffabach,

8.

den Gscheinzbach,

9.

den Mühlkamp,

10.

die Ysper,

11.

den Weitenbach.

Fischereirevierverband II

Dieser umfasst

1.

die Donau von der stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln stromabwärts bis zur Staatsgrenze, ausgenommen das Land Wien,

2.

die March,

3.

die Deutsche und die Mährische Thaya,

4.

die Große und die Kleine Tulln,

5.

den Wienfluss,

6.

den Marchfeldkanal.

Fischereirevierverband III

Dieser umfasst

1.

die Enns und den Ramingbach,

2.

die Große Erlauf mit dem Erlaufsee,

3.

die Kleine Erlauf,

4.

die Ybbs mit den Lunzerseen,

5.

den Aubach,

6.

den Erlabach,

7.

die Lassing,

8.

die Melk,

9.

den Mendlingbach.

Fischereirevierverband IV

Dieser umfasst

1.

die Pielach,

2.

die Fladnitz,

3.

die Traisen,

4.

die Perschling,

5.

die Mürz,

6.

den Walsternbach,

7.

die Salza.

Fischereirevierverband V

Dieser umfasst

1.

die warme Fischa,

2.

die Fischa-Dagnitz,

3.

den Sierning-(Sieding)bach,

4.

die Schwarza,

5.

die Pitten,

6.

den Wiener-Neustädter-Kanal,

7.

den Ofen-(Offen)bach bei Lanzenkirchen,

8.

die Piesting,

9.

die Schwechat,

10.

den Mödlingbach,

11.

die Triesting,

12.

den Liesingbach,

13.

die Leitha,

14.

die ins Burgenland austretenden kleinen Gewässer, die im Südosten Niederösterreichs liegen: Zöbernbach, Lambach usw.

 

Anl. 2 NÖ FischG 2001 (weggefallen)


Anl. 2 NÖ FischG 2001 seit 26.08.2015 weggefallen.

NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) Fundstelle


LGBl. 6550-1

LGBl. 6550-2

LGBl. 6550-3

LGBl. 6550-4

LGBl. 6550-5

LGBl. 6550-6

LGBl. Nr. 83/2015

LGBl. Nr. 12/2018

[CELEX-Nr.: 32013L0017]

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 81/2022

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1

Ziele

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Fischereirecht

§ 5

Besatzpflicht

§ 6

Aussetzen von Wassertieren

§ 7

Fangstatistik und Fangbericht

§ 8

Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter

Abschnitt II: Fischereipolizeiliche Bestimmungen

§ 9

Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen

§ 10

Schonzeiten und Brittelmaße

§ 11

Lizenzen

§ 12

Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote

§ 13

Ausnahmen von Verboten

Abschnitt III: Fischerkarten und Fischergastkarten

§ 14

Fischerkarte, Fischerkurs

§ 15

Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag

§ 16

Fischergastkarten

Abschnitt IV: Fischereischutz

§ 17

Aufgaben der Fischereiaufseher

§ 18

Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs

§ 18a

Weiterbildung von Fischereiaufsehern

Abschnitt V: Fischereireviere

§ 19

Reviereinteilung

§ 20

Eigenreviere

§ 21

Pachtreviere

§ 22

Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)

§ 23

Verpachtung

§ 24

Pachtfähigkeit des Pächters

Abschnitt VI: Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten

§ 25

Benützung von Grundstücken

§ 26

Fischen in überfluteten Gebieten

§ 27

Beziehungen zu anderen Rechten

Abschnitt VII: Fischereikataster

§ 28

Fischereikataster

Abschnitt VIII: NÖ Landesfischereiverband

§ 29

NÖ Landesfischereiverband

§ 30

Organe und Zusammensetzung

§ 31

Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes

§ 32

Fischereirevierverbände

§ 33

Organe und Zusammensetzung

§ 34

Aufgaben der Fischereirevierverbände

§ 35

Revierbeiträge

Abschnitt IX: Übertretungen und Strafen

§ 36

Strafbestimmungen

§ 37

Verfall von Gegenständen

§ 38

Hilfeleistung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Abschnitt X: Rechtsakte der Europäischen Union

§ 39

Rechtsakte der Europäischen Union und Informationsverfahren

Abschnitt XI: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 40

Schlussbestimmungen

§ 41

Übergangsbestimmungen

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