(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
- | Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen. | |||||||||
Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen; | ||||||||||
- | Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und | |||||||||
- | heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten. |
(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann
- | auf Antrag des Fischereiberechtigten oder | |||||||||
- | auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder | |||||||||
- | von Amts wegen und | |||||||||
- | nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes | |||||||||
mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder | ||||||||||
- | von Amts wegen und | |||||||||
- | nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes | |||||||||
mit Verordnung für mehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme | ||||||||||
- | im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder | |||||||||
- | im Interesse der Fischereibewirtschaftung | |||||||||
liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen. |
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