(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
- | aus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder | |||||||||
- | zu wissenschaftlichen Zwecken. | |||||||||
Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 8 darf nicht bewilligt werden. |
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
- | die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind, | |||||||||
- | der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z. B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten, | |||||||||
- | eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und | |||||||||
- | aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird. |
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.
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