(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die
- | weder als Eigenrevier anerkannt, noch | |||||||||
- | wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, | |||||||||
einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen. |
(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
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