§ 6 NÖ FischG 2001 Aussetzen von Wassertieren

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.

(2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn

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durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und

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es sich um Gerinne oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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