§ 41 NÖ FischG 2001 Übergangsbestimmungen

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.

(2) Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.

(3) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(7) Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.

(8) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen. Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.

(9) Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.

(10) Für Anträge auf Ausstellung einer Fischerkarte oder eines Duplikats, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl.Nr. 83/2015 beim zuständigen Obmann des Fischereirevierverbandes eingelangt sind, gilt die bisherige Rechtslage weiter.

In Kraft seit 27.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 NÖ FischG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 NÖ FischG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 NÖ FischG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 NÖ FischG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 NÖ FischG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 NÖ FischG 2001
Anl. 1 NÖ FischG 2001