§ 23 NÖ FischG 2001 Verpachtung

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Pachtreviere und jene Eigenreviere,

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die von ihren Besitzern nicht selbst bewirtschaftet werden oder

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deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat,

müssen an einen pachtfähigen Pächter (§ 24) verpachtet werden.

(2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.

(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.

(4) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.

(5) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn

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der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 24) nicht oder nicht mehr besitzt oder

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die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen.

(6) Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.

(7) Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn

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dieses im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes erforscht oder bewirtschaftet werden soll,

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die Nutzung aufgrund einer naturschutzbehördlichen Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder

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das Revier oder Teile davon in einem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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