§ 28 NÖ FischG 2001 Fischereikataster

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.

(2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung

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an den Fischereiberechtigten,

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an die Behörde (§ 3 Z 2) und

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an den NÖ Landesfischereiverband

zu übersenden.

Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Die Fischereirevierverbände, die Behörden (§ 3 Z 2) und der NÖ Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die personenbezogenen und anderen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(2a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2b) Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.(3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.

(4) Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:

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die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),

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die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl),

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die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer,

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die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter),

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die Fischereiaufseher (Name und Anschrift),

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revierspezifische Umweltdaten und

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die grafische Darstellung der Fischereireviere.

(5) Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.

(6) Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen personenbezogenen und anderen Daten, wie z. B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.

(7) Behördliche Erledigungen und Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.

(8) Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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