(1) Dieses Gesetz gilt für
- | alle Fischwässer (§ 3 Z 12) und | |||||||||
- | alle heimischen und eingebürgerten Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich. |
(2) Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7 1. bis 3. Punkt, Abs. 8 und § 13 keine Anwendung in Teichen (§ 3 Z 14), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (§ 3 Z 16) erforderlich sind.
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