(1) Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.
(2) Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen.
(3) Partei in einem Verfahren nach Abs. 2 sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.
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