(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden.
Es sind Fische zu verwenden, | ||||||||||
- | deren Bestände nach veterinärrechtlichen Vorschriften als gesund gelten, | |||||||||
- | die vorrangig von heimischen Elterntieren abstammen oder bei denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden. | |||||||||
Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden. |
(2) Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.
(3) Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z. B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.
Dabei hat er auf | ||||||||||
- | den jeweiligen Gewässertyp, | |||||||||
- | die Fischregion, | |||||||||
- | die Reproduktionsverhältnisse, | |||||||||
- | die Erhaltung und Förderung der natürlichen Fischartengemeinschaft und | |||||||||
- | Bewilligungen nach § 23 Abs. 7 besonders Bedacht zu nehmen. | |||||||||
Die Besatzfestlegung hat sich grundsätzlich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren. |
(4) Partei in einem Verfahren nach Abs. 3 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.
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