§ 3 NÖ FischG 2001 Begriffsbestimmungen

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Altarme:

durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind;

2.

Behörde:

für den Wirkungsbereich des

-

Fischereirevierverbandes I: die Bezirkshauptmannschaft Krems;

-

Fischereirevierverbandes II: die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg;

-

Fischereirevierverbandes III: die Bezirkshauptmannschaft Amstetten;

-

Fischereirevierverbandes IV: die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten;

-

Fischereirevierverbandes V: die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt;

3.

Brittelmaße:

Mindestgrößen für die Aneignung von Fischen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln;

4.

Schonzeiten:

Zeitraum, in dem der absichtliche Fang sowie die Aneignung dieser Tiere verboten ist;

5.

Fischen:

Fang von Wassertieren;

6.

Wassertiere:

Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere;

7.

Fischereiberechtigte:

Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen;

8.

Fischereiausübungsberechtigte:

-

die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere,

-

die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren,

-

die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind;

9.

Fischergäste:

Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat;

10.

Fischereigesellschaft:

Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben;

11.

Fischereibewirtschaftung:

Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen;

12.

Fischwässer:

natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise – und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen – den Wechsel der Fische gestattet;

13.

künstliche Gerinne:

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;

14.

künstliche Wasseransammlungen:

-

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt);

-

nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von Teichen;

15.

Fangstatistik:

eine inhaltlich bestimmte Zusammenstellung von Bewirtschaftungsdaten eines Fischereireviers.

16.

Fischereidokumente: Dokumente gemäß § 9 Abs. 1 erster oder zweiter Punkt oder Abs. 2. Die Lizenz (§ 11) gilt nicht als Fischereidokument im Sinne dieser Bestimmung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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