§ 36 NÖ FischG 2001 Strafbestimmungen

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

die Besatzpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1),

2.

es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (§ 5 Abs. 5),

3.

es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5),

4.

ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6),

5.

es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. 1),

6.

fischt, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mit sich zu führen (§ 9 Abs. 1 und 2),

7.

als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (§ 9 Abs. 4),

8.

Lizenzen an Personen, die keine Fischereidokumente besitzen, vergibt (§ 11 Abs. 1),

9.

Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (§ 11 Abs. 1) hinaus vergibt,

10.

Lizenzen entgegen § 11 Abs. 2 vergibt,

11.

den Verboten des § 12 zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 6 mit elektrischem Strom fischt,

12.

eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (§§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 6, 16 Abs. 6),

13.

die Fischerei mit einem Fischereidokument ausübt, ohne zum Erwerb dieses Dokumentes berechtigt zu sein (§§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6),

14.

die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (§ 22 Abs. 2),

15.

als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (§ 23 Abs. 4),

16.

als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (§ 26 Abs. 2),

17.

es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (§ 27 Abs. 1),

18.

es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (§ 27 Abs. 2) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt,

19.

als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (§ 28 Abs. 1),

20.

die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 35 Abs. 3),

21.

unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,

22.

Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Abl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt,

23.

den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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