(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | die Besatzpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1), | |||||||||
2. | es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (§ 5 Abs. 5), | |||||||||
3. | es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5), | |||||||||
4. | ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6), | |||||||||
5. | es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. 1), | |||||||||
6. | fischt, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mit sich zu führen (§ 9 Abs. 1 und 2), | |||||||||
7. | als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (§ 9 Abs. 4), | |||||||||
8. | Lizenzen an Personen, die keine Fischereidokumente besitzen, vergibt (§ 11 Abs. 1), | |||||||||
9. | Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (§ 11 Abs. 1) hinaus vergibt, | |||||||||
10. | Lizenzen entgegen § 11 Abs. 2 vergibt, | |||||||||
11. | den Verboten des § 12 zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 6 mit elektrischem Strom fischt, | |||||||||
12. | eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (§§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 6, 16 Abs. 6), | |||||||||
13. | die Fischerei mit einem Fischereidokument ausübt, ohne zum Erwerb dieses Dokumentes berechtigt zu sein (§§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6), | |||||||||
14. | die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (§ 22 Abs. 2), | |||||||||
15. | als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (§ 23 Abs. 4), | |||||||||
16. | als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (§ 26 Abs. 2), | |||||||||
17. | es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (§ 27 Abs. 1), | |||||||||
18. | es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (§ 27 Abs. 2) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt, | |||||||||
19. | als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (§ 28 Abs. 1), | |||||||||
20. | die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 35 Abs. 3), | |||||||||
21. | unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, | |||||||||
22. | Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Abl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt, | |||||||||
23. | den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
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