(1) Pachtfähig sind natürliche Personen,
- | die volljährig und im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind, | |||||||||
- | von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können, | |||||||||
- | die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften bieten und | |||||||||
- | die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren. |
(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
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