§ 20 NÖ FischG 2001 Eigenreviere

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

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für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

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sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder

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sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

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die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,

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eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,

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Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,

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den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

In Kraft seit 27.08.2015 bis 31.12.9999
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