(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn
- | für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und | |||||||||
- | sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder | |||||||||
- | sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört. |
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:
- | die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll, | |||||||||
- | eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers, | |||||||||
- | Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2, | |||||||||
- | den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes. |
(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
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