(1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme – in Notfällen unverzüglich – über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen. Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten.
(2) Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen in Fischwässer (§ 3 Z 12), die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit eine Fischereibewirtschaftung (§ 3 Z 11) nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.
(3) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen. Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.
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