(1) Der Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz von Fischereidokumenten oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (§ 12) verwendet.
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände sind entweder
- | zu veräußern, | |||||||||
- | bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben, | |||||||||
- | dem NÖ Landesfischereiverband für Ausbildungszwecke zu übergeben oder | |||||||||
- | zu vernichten. |
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