§ 30 NÖ FischG 2001 Organe und Zusammensetzung

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind

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der Vorsitzende (Landesfischermeister),

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der Vorstand,

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die Hauptversammlung,

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die Rechnungsprüfer und

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die fünf Fischereirevierverbände.

(2) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:

1.

den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind

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die Obmänner der Fischereirevierverbände und

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je einem Vertreter jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben und durch Verordnung der Landesregierung festgelegt sind. Bei Erlassung der Verordnung sind insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen. Die von diesen Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter (Ersatzmitglieder) bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

2.

den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind

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ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt der NÖ Landesregierung

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ein Vertreter (Ersatzmitglied) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und

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auf Vorschlag der Mitglieder gemäß Z 1 eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z. B. Interessensvertretungen, Wissenschaft).

(3) Im Fall ihrer Verhinderung werden

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die Obmänner der Fischereirevierverbände durch ihre Obmannstellvertreter,

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die Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände und der Vertreter der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer jeweils durch ihr Ersatzmitglied

vertreten. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann ist von der entsendenden Stelle für den Rest der Funktionsperiode eine Person namhaft zu machen. Den Fischereivereinen und Fischereiverbänden sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht die Berechtigung zu, die Entsendung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist mit Einlangen des Schriftstückes beim NÖ Landesfischereiverband rechtswirksam.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.

(5) Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen.

(6) Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus

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den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,

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den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse,

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je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie

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fünfundzwanzig Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.

(7) Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

(8) Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Satzung kann für einzelne Aufgaben

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andere Beschlusserfordernisse oder

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eine Beschlussfassung im Umlaufweg vorsehen. Umlaufbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(9) Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist zu Beginn der Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(10) Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.

In Kraft seit 27.08.2015 bis 31.12.9999
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