§ 9 NÖ FischG 2001 Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer fischt, muss

-

eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder

-

eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis und

-

wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (§ 11)

mit sich führen.

(2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation

-

eines anderen Bundeslandes oder

-

aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und

-

der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr.

Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.

(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.

(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ FischG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ FischG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ FischG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ FischG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ FischG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ FischG 2001
§ 10 NÖ FischG 2001