(1) Wer fischt, muss
- | eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder | |||||||||
- | eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis und | |||||||||
- | wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (§ 11) | |||||||||
mit sich führen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation
- | eines anderen Bundeslandes oder | |||||||||
- | aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und | |||||||||
- | der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr. | |||||||||
Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig. |
(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.
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