(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
(2) Es ist verboten,
- | Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen; | |||||||||
- | sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt; | |||||||||
- | Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind. |
(3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
- | aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen; | |||||||||
- | in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.; | |||||||||
- | durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind). |
(4) Es ist verboten,
- | Wassertiere mutwillig zu beunruhigen; | |||||||||
- | beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen; | |||||||||
- | Laichgründe zu schädigen. |
(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
- | Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen, | |||||||||
- | elektrischer Strom, | |||||||||
- | künstliche Lichtquellen und | |||||||||
- | Echolot. |
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
- | diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und | |||||||||
- | die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden. | |||||||||
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. |
(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
- | das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen, | |||||||||
- | das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere, | |||||||||
- | das Verwenden von Krustentieren als Köder, | |||||||||
- | Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu. |
(8) Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
- | absichtlich zu fangen oder zu töten, | |||||||||
- | absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören, | |||||||||
- | zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten. |
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