(1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
(2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
- | anzuhalten, | |||||||||
- | die Identität festzustellen, | |||||||||
- | die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen, | |||||||||
- | die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen, | |||||||||
- | unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. |
(4) Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.
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