(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.
(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch
- | den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder | |||||||||
- | die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land. |
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
- | die Anmeldung zum Kurs, | |||||||||
- | die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses, | |||||||||
- | die personelle Ausstattung für den Fischerkurs, | |||||||||
- | die Ausstellung der Kursbescheinigung, | |||||||||
- | die Höhe des Kursbeitrages, | |||||||||
- | die einschlägige Berufsausbildung und | |||||||||
- | die gleichwertige Ausbildung. |
(5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
- | der Schonzeiten und Brittelmaße und | |||||||||
- | der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben. |
(6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
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