(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn | ||||||||||
- | der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und | |||||||||
- | dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird. |
(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
- | den Namen des Lizenzgebers, | |||||||||
- | den Namen des Lizenznehmers, | |||||||||
- | die Bezeichnung des Fischereireviers, | |||||||||
- | eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes, | |||||||||
- | die Dauer der Gültigkeit und | |||||||||
- | den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist. |
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.
(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
- | die natürliche Reproduktionsfähigkeit, | |||||||||
- | der Fischbestand, | |||||||||
- | die Fischereiordnung und | |||||||||
- | die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend. |
(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
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