§ 34 NÖ FischG 2001 Aufgaben der Fischereirevierverbände

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.

(2) Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung.

(3) Der Fischereirevierausschuss besorgt die behördlichen Aufgaben des Fischereirevierverbandes, sofern nicht anderes bestimmt ist. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

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die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers des Fischereirevierverbandes,

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die Geschäftsführung nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf,

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den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und einen Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen,

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Anzeige an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern zu erstatten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,

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Anträge zur Erklärung und Aufhebung von Laichschonstätten zu stellen,

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Fischwässer zu besichtigen und den Stand der Fischerei sowie der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei zu ermitteln, damit im Zusammenhang den ökologischen Zustand der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Flussgebiete zu erfassen, evident zu halten und zu aktualisieren,

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Gutachten in allgemeinen Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Verwaltungsbehörden zu erstatten und die Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei zu unterstützen,

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geeignete Personen als Fischereisachverständige namhaft zu machen für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen (§ 52 Abs. 2 AVG),

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bei der Projektierung und Durchführung von Wasserbauten im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, insbesondere durch die Anregung von Revitalisierungen und der Errichtung von Fischaufstiegshilfen, sowie von Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und zur Reinhaltung der Gewässer,

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Förderungsmittel (§ 15 Abs. 5) zu vergeben,

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die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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