(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.
(2) Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
- | der Schonzeiten und Brittelmaße und | |||||||||
- | der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen. | |||||||||
Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben. |
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
(4) Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
(5) Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.
(7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.
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